AGB´s
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Allgemeines
Für die Lieferungen, Leistungen, Auskünfte, Angebote, Beratungen und 
Reparaturen der Fa. PONNDORF-Elektrotechnik, im Folgenden P-ET benannt, gelten 
die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Auftraggeber gelten nur, wenn und 
soweit P-ET sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.
Ansonsten haben die 
Innen- und Außendienstmitarbeiter von P-ET keine Befugnis, abweichende oder 
ergänzende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren.
Gem. 
§ 33 BDSG wird darauf hingewiesen, dass Daten der Auftraggeber von P-ET 
EDV-mässig gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen 
Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.
Die Abtretung von 
Forderungen gegen P-ET an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt 
unberührt.
II. Überlassene Unterlagen
Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, 
Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei 
denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An allen im 
Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, 
wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich P-ET das Eigentums- 
und Urheberrecht vor.
Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich 
gemacht werden, es sei denn, P-ET erteilt dem Auftraggeber ihre ausdrückliche 
schriftliche Zustimmung. Soweit P-ET das Angebot des Auftraggebers nicht 
innerhalb der Frist von Abschnitt III.2 annehmen, sind diese Unterlagen 
unverzüglich an P-ET zurückzusenden.
Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind 
kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen 
Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
III. Angebot und 
Vertragsabschluss
Die Angebote von P-ET sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im 
Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
Die vom Auftraggeber 
unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. P-ET kann dieses Angebot 
innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen 
oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden oder mit den Leistungen 
beginnen.
Alle Angaben über die Waren und Leistungen von P-ET, insbesondere 
die in den Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, 
Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernd zu betrachtende 
Durchschnittswerte. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern 
Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige 
Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche 
bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig.
IV. Preise
Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten 
Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
Sämtliche 
Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Auftraggeber in der 
jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
Soweit nicht 
ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten unsere Preise ab 
Betriebssitz des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat zusätzliche Frachtkosten, 
besondere, über die handelsübliche Verpackung hinausgehende 
Verpackungskosten, Nebengebühren und öffentliche Abgaben zu 
tragen.
Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge Da Fehlersuchzeit 
Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen - 
der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn 
ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
der beanstandete Fehler 
unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
der 
Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
der Auftrag während der 
Durchführung zurückgezogen wurde;
die Empfangsbedingungen bei Nutzung 
entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht 
einwandfrei gegeben sind.
V. Lieferung
Lieferfristen und Termine gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher 
Bestätigung als vereinbart. Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum der 
Auftragsbestätigung von P-ET, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller 
Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher 
Bescheinigungen. Sie gelten mit der fristgerechten Meldung der 
Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne das Verschulden von P-ET 
nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
Bei Fristen und Terminen, die in 
der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann der 
Auftraggeber P-ET zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur 
Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist kann P-ET in Verzug 
geraten.
Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet der Rechte von P-ET 
aus Verzug des Auftraggebers um den Zeitraum, um den der Auftraggeber seinen 
Verpflichtungen P-ET gegenüber nicht nachkommt. Im Falle einer Pflichtverletzung 
durch P-ET ? gleich aus welchem Grunde ? haftet P-ET für Schadensersatzansprüche 
gleich welcher Art nur nach Maßgabe von Abschnitt XI dieser 
Geschäftsbedingungen.
Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
Der 
Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen 
berechtigt, es sei denn, dass das Hindernis nur vorübergehender Natur und die 
Verschiebung des Leistungstermins dem Auftraggeber zumutbar ist.
P-ET ist zu 
Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese dem Auftraggeber 
zumutbar sind.
Steht dem Auftraggeber ein vertraglich vereinbartes oder 
gesetzliches Rücktrittsrecht zu und setzt P-ET dem Auftraggeber für dessen 
Ausübung eine angemessene Frist, so erlischt das Rücktrittsrecht, wenn nicht der 
Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird. Der vereinbarte Liefer- oder 
Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch 
Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht 
wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen 
(Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. 
Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur 
dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine 
Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf 
dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach 
fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
VI. Versand, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr 
geht, auch bei Teillieferungen, auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an 
die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung 
unser Lager oder bei Lieferung ab Werk unser Werk verlassen hat.
Verzögert 
sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Auftraggeber liegen, 
geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs 
mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Auftraggeber über. Lagerkosten nach 
Gefahrenübergang trägt der Auftraggeber. P-ET ist berechtigt, hierfür 1 % der 
Bruttoauftragssumme monatlich zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben 
unberührt.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist P-ET berechtigt, 
Ersatz der P-ET entstehenden Aufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des 
Annahmeverzuges bei Lieferungen geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung 
und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
VII. Zahlung
Zahlungen sind in Euro zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu 
erfolgen. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden 
ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung 
angenommen.
Zahlungen haben sofort nach Rechnungsstellung netto, jeweils ab 
Rechnungsdatum, zu erfolgen.
Bei Überschreitung von Zahlungsfristen ist P-ET 
berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, 
mindestens aber in Höhe von 5 %-Punkten über dem Zinssatz für 
Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz) zu 
berechnen. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, einen anderen Zinsnachteil 
nachzuweisen. Ansprüche im Verzugsfalle bleiben unberührt. Für die 
Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes und nicht dessen 
Absendung an.
Soweit Kosten und Zinsen anfallen, ist P-ET berechtigt, 
Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die 
Hauptleistung anzurechnen.
Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechung 
nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten 
sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur 
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis 
beruht. Bei Kaufleuten ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die 
Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber nur zulässig, wenn diese 
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Alle 
Forderungen von P-ET ? auch solche aus anderen Verträgen mit dem Auftraggeber ? 
werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener 
Wechsel sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges, Wechselprotestes oder der 
Zahlungseinstellung des Auftraggeber oder wenn P-ET sonst Umstände bekannt 
werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit 
oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass geben. Das gilt auch dann, wenn 
diese Umstände auf Seiten des Auftraggebers schon bei Vertragsabschlussvorlagen, 
P-ET jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten 
Fällen ist P-ET auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen 
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung 
oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute 
Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben 
unberührt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von P-ET (Vorbehaltsware) bis zur 
Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich 
der künftig entstehenden oder bedingten Forderung, aus gleichzeitig oder später 
abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders 
bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Be- und Verarbeitung der 
Vorbehaltsware erfolgen für P-ET als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns 
zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 
1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen 
Waren durch den Auftraggeber steht P-ET das Miteigentum an der neuen Sache zu im 
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen 
verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von P-ET durch Verbindung oder 
Vermischung, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden 
Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des 
Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die 
hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des 
Abs. 1.
Der Auftraggeber ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen 
Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzug ist berechtigt, die 
Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu 
verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz Weiterveräußerung 
genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. 
Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die 
Vorbehaltsware sind P-ET unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen 
zu Lasten des Auftraggebers, soweit sie von dem Dritten (Gegner der 
Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage 
berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Auftraggeber seinem Abnehmer 
den Kaufpreis, so hat sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware 
zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen P-ET sich das Eigentum 
bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat; jedoch ist der Auftraggeber 
nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem 
Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist 
der Auftraggeber zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
Die Forderungen des 
Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits 
hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die 
Vorbehaltsware. Der Auftraggeber ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt 
und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden 
Forderungen auf uns übergeben.
Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber 
zusammen mit anderen, nicht von P-ET gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis 
veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe 
des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware von P-ET.
Wird die 
abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der 
Auftraggeber bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden 
Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an P-ET 
ab.
Der Auftraggeber ist bis zu dem Widerruf von P-ET zur Einziehung der an 
P-ET abgetretenen Forderungen ermächtigt. P-ET ist zum Widerruf berechtigt, wenn 
der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung 
nicht ordnungsgemäß nachkommt oder P-ET Umstände bekannt werden, die die 
Kreditwürdigkeit des Auftraggeber erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die 
Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Auftraggeber 
auf das Verlangen von P-ET hin unverzüglich die abgetretenen Forderungen und 
deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen 
Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen an P-ET auszuhändigen und dem 
Schuldner die Abtretung anzuzeigen. P-ET ist auch selbst zur Abtretungsanzeige 
an den Schuldner berechtigt.
Übersteigt der Wert (bei Forderungen der 
Nennwert, bei beweglichen Sachen der Schätzwert) der für P-ET bestehenden 
Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., ist 
P-ET auf Verlangen des Auftraggeber insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach 
der Wahl von P-ET verpflichtet.
Wenn P-ET den Eigentumsvorbehalt geltend 
macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn P-ET dies 
ausdrücklich schriftlich erklärt. Das Recht des Auftraggeber, die Vorbehaltsware 
zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem 
anderen Vertrage nicht erfüllt.
IX. Abnahme
Nach Durchführung der Arbeiten führt P-ET mit dem Auftraggeber eine Abnahme 
durch.
Die Arbeit ist abgenommen und die Abnahme ist erfolgt, wenn die Arbeit 
den Abnahmetest erfolgreich bestanden hat. Die Abnahme kann wegen eines Mangels, 
der den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nur unerheblich mindert, nicht 
verweigert werden.
Wenn der Kunde auf eine Abnahme verzichtet oder nach 
Aufforderung an diesem Termin nicht teilnimmt, ist P-ET berechtigt, diesen auch 
ohne ihnn durchzuführen und er ist verpflichtet, die Resultate der Abnahme zu 
akzeptieren. Kosten, die durch eine von P-ET nicht verschuldete Verzögerung der 
Abnahme entstehen, sind vom Kunden zu tragen. In jedem Fall gilt die Arbeit bzw. 
Werk als abgenommen, wenn der Kunde die Arbeit bzw. Werk in Gebrauch genommen 
haben.
X. Gewährleistung und Rügepflicht
Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, ist er verpflichtet, die gelieferten Waren 
unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit 
sorgfältig zu untersuchen. Die Rügefrist im Sinne von § 377 Abs. 1 und 2 
Handelsgesetzbuch beträgt 8 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen 
Nachricht (auch per Telefax). Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Waren 
beträgt bei Verbrauchern zwei Jahre bei Unternehmern ein Jahr; dies gilt nicht 
bei einem Mangel, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, auf Grund 
dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann.
Die beanstandete Ware ist 
P-ET in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung 
zurückzusenden. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge behebt P-ET die 
Mängel im Wege der Nacherfüllung nach der Wahl von P-ET durch die Beseitigung 
des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, dabei trägt P-ET die 
Mangelbeseitigungskosten soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der 
Liefergegenstand vom Auftraggeber an einen anderen als den Erfüllungsort 
verbracht worden ist. P-ET ist berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen 
eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, 
ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Auftraggeber ist dieser 
zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) gemäß der 
Bestimmung der nachfolgenden Ziff. 3 berechtigt. Eine Gewährleistung für Mängel 
am gelieferten Produkt oder an Produktteilen, die ihre Ursache im üblichen 
Verschleiß haben, ist ausgeschlossen.
Zum Rücktritt vom Vertrag ? soweit ein 
Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist ? oder zur Minderung des 
Kaufpreises ist der Auftraggeber erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm 
gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die 
Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich (§ 323 Abs. 2; § 
440 BGB, § 441 Abs. 1 BGB). Im Fall des Rücktritts haftet der Auftraggeber für 
Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die 
eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche 
Verschulden.
Für etwaige Schadensersatzansprüche und 
Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gelten die Bestimmungen in 
Abschnitt XI.
Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im 
Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der gelieferten Sache 
zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des 
Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang eine bestimmte 
Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen 
ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Auftraggeber 
ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
P-ET ist ? neben den 
gesetzlichen Verweigerungsgründen ? zur Verweigerung der Nacherfüllung auch dann 
und solange berechtigt, wie der Auftraggeber nicht auf der Aufforderung von P-ET 
hin die beanstandete Ware an P-ET zugesandt hat; ein Rücktrittsrecht oder 
Minderungsrecht steht dem Auftraggeber wegen einer solchen Verweigerung nicht 
zu. Mängelrechte stehen dem Auftraggeber nicht zu, wenn ohne die Zustimmung von 
P-ET Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen wurden, es sei denn, der 
Auftraggeber weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder 
Änderungen verursacht wurde.
Handelt es sich bei dem Endabnehmer des 
Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der 
Auftraggeber ? unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 
Handelsgesetzbuch ? zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 478, 
479 BGB) berechtigt, jedoch stehen dem Auftraggeber etwaige 
Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe von 
Abschnitt XI zu.
Ein Mangel liegt nicht vor bei branchenüblichen Abweichungen 
der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung. Bei Waren, die als 
deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer 
keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
Wenn die Betriebs- oder 
Wartungsanweisungen von P-ET nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen bzw. 
Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet 
werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede 
Gewährleistung, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass der Mangel 
hierauf nicht beruht.
Bei Arbeiten leistet P-ETr Gewähr durch kostenlose 
Nachbesserung der Arbeiten sowie durch kostenlose Nachbesserung oder Austausch 
mangelhaften Materials, wenn der Kunde nachweisen kann, dass eine Arbeit 
mangelhaft oder nicht fachgerecht durchgeführt wurde. Bei zweimaligem 
Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der 
Vergütung oder Rückgängigmachung des Auftrages zu verlangen. Treten Mängel auf, 
die nicht durch eine unsachgemäße Arbeitverursacht sind, insbesondere also 
Mängel infolge natürlicher Abnutzung in Folge unsachgemäßer Behandlung oder 
anderer Dritteinflüsse, fallen diese nicht unter die Gewährleistung. Jedoch 
stehen dem Auftraggeber etwaige Schadensersatzansprüche und 
Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe von Abschnitt XI zu. Die Verjährung 
für Gewährleistungsansprüche beträgt bei Verbrauchern 24 Monate. Bei 
Unternehmern beträgt die Verjährung für Gewährleistungsansprüche 12 Monate.
XI. Gewährleistung und Haftung
Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die 
keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr.
Für 
Bauleistungen gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.
Bei 
Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist 
zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, 
dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der 
Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragung zur Verfügung 
steht.
Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese 
nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des 
Werkes erbringen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, 
die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist 
ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder 
wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
Bei einer Verletzung des 
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen 
Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder 
fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder 
Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen 
Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob 
fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen 
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder 
Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung 
wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers 
seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung 
des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu 
maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt.
Ausgeschlossen 
sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von 
Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer haftet 
nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; 
die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist 
bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder 
Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig 
verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache 
übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt 
des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben 
unberührt.
Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 
2 Jahren, bei gebrauchten Gegenstände in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. 
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung - 
bezogen auf die Absendung der Anzeige - gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, 
ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
Ist der 
Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
Der Verkäufer 
ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch Beseitigung des Mangels 
oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
Schlägt die 
Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten 
oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die 
Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
Ein Mangel des 
Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, 
falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, 
bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von 
Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht 
bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, 
mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der 
Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht 
vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder 
mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden 
durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.
XII. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein 
Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand 
des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher 
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend 
gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für 
sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit 
diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
Wird der Gegenstand nicht 
innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit 
Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht 
spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die 
Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige 
Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine 
Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand 
nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu 
veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
XIII. Haftungsbegrenzung
Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen 
Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung ? unter Einschluss der 
mangelhaften Lieferung einer Gattungssache ?, unerlaubten Handlung und 
Produzentenhaftung, haftet P-ET auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz ? 
vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen ? 
nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht 
fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, 
deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist die 
Haftung von P-ET ? ausgenommen der Fall des Vorsatzes ? auf den bei 
Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
Wenn der 
Liefergegenstand durch das Verschulden von P-ET infolge unterlassener oder 
fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen 
und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten ? 
insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes ? im 
Einzelfall nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss 
weiterer Ansprüche des Bestellers Ziff. 1 und 7, sowie die Regelungen unter 
X.
Für Verzögerungsschäden haftet P-ET bei leichter Fahrlässigkeit nur in 
Höhe von bis zu 5 % des mit P-ET vereinbarten Kaufpreises.
Außerhalb der 
Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit 
ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. 
Ziff. 2 bleibt unberührt.
Die in den Ziff. 1 ? 3 enthaltenen 
Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer 
Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB (siehe 
Abschnitt X Ziff. 5), im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im 
Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit 
sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem 
Produkthaftungsgesetz.
Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen P-ET, gleich 
aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der 
Sache an den Auftraggeber falls dieser Kaufmann ist, im Fall der deliktischen 
Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch 
begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen 
dieses Absatzes gelten nicht ? und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen 
? im Fall einer Haftung für Vorsatz und in den in Ziff. 4 genannten Fällen. 
Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
Ist der 
Auftraggeber ein Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Sache und der 
Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen 
Rückgriffsanspruches des Auftraggeber gegen uns die gesetzlichen 
Bestimmungen.
XIV. Fertigung nach Anweisungen des Auftraggebers
Bei Fertigung nach Auftraggeberzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen 
des Auftraggebers übernimmt P-ET für die Funktionstauglichkeit des Produktes und 
für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Auftraggeberanweisungen 
beruhen, keine Gewähr und Haftung.
Der Auftraggeber stellt P-ET von etwaigen 
Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, gegen P-ET wegen durch die Ware 
verursachter Schäden frei, es sei denn, dass P-ET den Schaden vorsätzlich oder 
grob fahrlässig verursacht hat.
Der Auftraggeber übernimmt P-ET gegenüber die 
Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Anweisungen 
gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle der 
Geltendmachung von Schutzrechten P-ET gegenüber ist P-ET ohne rechtliche Prüfung 
der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Auftraggebers vom 
Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der 
Schutzrechte innerhalb von 8 Tagen durch schriftliche Erklärung P-ET gegenüber 
zurückzieht. Der Auftraggeber hat P-ET durch die Geltendmachung der Schutzrechte 
etwa entstandene Schäden zu ersetzen. Im Falle des Rücktritts sind die von P-ET 
bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Weitergehende Rechte nach den 
gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Die für die Durchführung des 
Auftrages von P-ET gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen 
sind ausschließlich das Eigentum von P-ET. Ansprüche hierauf stehen dem 
Auftraggeber nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von 
Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es sei denn, dass es 
ausdrücklich anderes vereinbart worden ist.
XV. Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die 
an P-ET im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als 
vertraulich, es sei denn die Vertraulichkeit ist offenkundig.
XVI. 
Salvatorische Klausel
Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen 
Bestimmungen nicht berührt. Ungültige Klauseln sind durch solche gültigen 
Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten 
kommen.
XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für die Lieferungen von P-ET ist bei Lieferung ab Werk das 
Lieferwerk, bei den Leistungen der Sitz des Auftraggebers.
Gerichtsstand für 
alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Wernigerode oder der Sitz des 
Auftraggebers, für Klagen des Auftraggeber ausschließlich Wernigerode. 
Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben 
unberührt.
